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(E-Mail: wird nur unregelmäßig gelesen. Patientenbezogene Anfragen bitte nur telefonisch über die Praxis unter 0621-417541.
Eine offizielle Email-Adresse gibt es leider nicht mehr, da automatisierter Mißbrauch damit getrieben wurde, ggf. in extrem wichtigen Fällen siehe unter Impressum)

 

 

 

Facharzt-Info

a    Links zu EBM 2012 oder EBM allgemein

 

Informationen zu fachärztlicher Versorung:

 

31656 Postoperative Behandlung Hals-Nasen-Ohren VI/1a

Beschreibung

Postoperative Behandlung nach der Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 31231 bei Überweisung durch den Operateur

Obligater Leistungsinhalt

  • Befundbesprechung,

  • Befundkontrolle(n),

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Verbandwechsel,

  • Drainagewechsel,

  • Drainageentfernung,

  • Einleitung und/oder Kontrolle der medikamentösen Therapie,

Abrechnungsbestimmung

einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2

Abrechnungsausschluss

  Leistungen Kapitel
im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 02300, 02301, 02302, 02310, 02340, 02341, 02360, 06350, 06351, 06352, 07340, 09360, 09361, 09362, 10330, 10340, 10341, 10342, 15321, 15322, 15323, 15324, 18340, 26350, 26351, 26352  
Berichtspflicht
Nein

Bewertung

Gesamt (Punkte)
410


 

 

 

01436 Konsultationspauschale

Beschreibung

Konsultationspauschale

Obligater Leistungsinhalt

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

  • Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)) an nicht ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV

und/oder

  • Diagnostik einer/von Erkrankungen eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) zur Erbringung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.1, ggf. in mehreren Sitzungen

und/oder

  • Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß § 24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.2 und/oder 31.5, ggf in mehreren Sitzungen

und/oder

  • Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß § 24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4 

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 01436 kann nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen berechnet werden.

Neben der Gebührenordnungsposition 01436 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Abrechnungsausschluss

  Leistungen Kapitel
in derselben Sitzung 30700  
Berichtspflicht
Ja

Bewertung

Gesamt (Punkte)
50


 

 

 

31.4.1 Präambel für postoperative Behandlungskomplexe
  1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 31.4 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe der Gebührenordnungsposition für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 berechnet werden. Der die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4 abrechnende Vertragsarzt hat auf dem Abrechnungsschein das Datum des zu Grunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren.

  2. In dem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag kann nur einmalig eine Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen Vertragsarzt erfolgen.

  3. Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.

  4. Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung des Nachbehandlungskomplexes entsprechend dem höchstwertigsten Eingriff.

  5. Für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorungsbereichs ist nur die Gebührenordnungsposition 31600 berechnungsfähig.

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