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Links zu
EBM 2012
oder EBM
allgemein
Informationen zu fachärztlicher Versorung:
31656 |
Postoperative Behandlung Hals-Nasen-Ohren VI/1a |
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Beschreibung
Postoperative Behandlung nach der
Erbringung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition
31231 bei Überweisung durch den Operateur
Obligater Leistungsinhalt
-
Befundbesprechung,
-
Befundkontrolle(n),
Fakultativer Leistungsinhalt
Abrechnungsbestimmung
einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung
einer Leistung des Abschnitts 31.2
Abrechnungsausschluss
|
Leistungen |
Kapitel |
im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer
Leistung des Abschnitts 31.2 |
02300,
02301,
02302,
02310,
02340,
02341,
02360,
06350,
06351,
06352,
07340,
09360,
09361,
09362,
10330,
10340,
10341,
10342,
15321,
15322,
15323,
15324,
18340,
26350,
26351,
26352 |
|
Bewertung
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)
01436 |
Konsultationspauschale |
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Beschreibung
Konsultationspauschale
Obligater Leistungsinhalt
-
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
-
Diagnostik und/oder Behandlung einer/von
Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung
von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7
Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nr.
1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)) an nicht ausschließlich auf Überweisung
tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV
und/oder
-
Diagnostik einer/von Erkrankungen eines Patienten
im Rahmen einer Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder
Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte
(BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3 oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) zur
Erbringung von Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen des
Abschnitts
31.1, ggf. in mehreren Sitzungen
und/oder
-
Diagnostik und/oder Behandlung einer/von
Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur
Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7
Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3
oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß §
24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen
entsprechend der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte
31.2 und/oder
31.5, ggf in mehreren Sitzungen
und/oder
-
Diagnostik und/oder Behandlung einer/von
Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur
Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung gemäß § 24 Abs. 7
Nrn. 2, 3 oder 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nrn. 2, 3
oder 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) innerhalb derselben Arztgruppe gemäß §
24 Abs. 4 BMV-Ä, bzw. § 27 Abs. 4 EKV zur Durchführung von Leistungen
entsprechend der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
31.4
Anmerkung
Die Gebührenordnungsposition
01436 kann nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen
berechnet werden.
Neben der Gebührenordnungsposition
01436 ist für die Berechnung der jeweiligen
arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale in
demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher
Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.
Abrechnungsausschluss
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Leistungen |
Kapitel |
in derselben Sitzung |
30700 |
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Bewertung
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)
31.4.1 |
Präambel für postoperative Behandlungskomplexe |
-
Die Gebührenordnungspositionen des Abschnittes
31.4 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe
der Gebührenordnungsposition für die postoperative Behandlung, vom
weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs
des Abschnittes
31.2 berechnet werden. Der die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
31.4 abrechnende Vertragsarzt hat auf dem Abrechnungsschein das Datum des
zu Grunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren.
-
In dem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen
Tag kann nur einmalig eine Gebührenordnungsposition des Abschnittes
31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch
einen anderen Vertragsarzt erfolgen.
-
Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend
einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes
31.4 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des
Abschnittes
31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und
von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen
Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den
jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.
-
Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung
des Nachbehandlungskomplexes entsprechend dem höchstwertigsten Eingriff.
-
Für Vertragsärzte des hausärztlichen
Versorungsbereichs ist nur die Gebührenordnungsposition
31600 berechnungsfähig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 4/2008, erstellt am 06.10.2008 (V. 7.0)
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